"Galt ein Telefax noch vor einigen Jahren als relativ sichere Methode um auch sensible personenbezogene Daten zu übertragen, so hat sich diese Situation grundlegend geändert.
Kern des Problems ist "die Gegenseite": Absenderinnen oder Absender können sich nie sicher sein, welche Technik auf der Empfangsseite eingesetzt wird.
Das reale Faxgerät ist mittlerweile abgelöst. Ganz vereinzelt mag es sie noch geben, aber meist handelt es sich um Fotokopierer mit Fax-Funktion oder Fax-Server. Sie wandeln die eingehenden Faxe in eine E-Mail um und leiten sie an E-Mail-Postfächer weiter. Das "Faxgerät" könnte aber auch ein Fax-Dienst, wie zum Beispiel ein Cloud-Fax-Service, sein: Ein virtueller Fax-Server, der Eingangsfaxe ebenfalls in E-Mails umsetzt und weiterleitet. Ob und gegebenenfalls wie die E-Mails dabei verschlüsselt sind, kann die sendende Stelle nicht feststellen. Dass verschlüsselt wird, kann von Absenderinnen oder Absendern auch nicht technisch "erzwungen" werden. Und ob es sich bei den dabei genutzten Cloud-Diensten um DSGVO-konform betriebene "europäische Clouds" handelt, kann die Absenderseite ebenfalls nicht feststellen.
Aufgrund dieser Unwägbarkeiten hat ein Fax hinsichtlich des Schutzziels Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail, die zu Recht als digitales Pendant zur offen einsehbaren Postkarte angesehen wird. Mehr nicht. Fax-Dienste enthalten in der Regel keinerlei Sicherungsmaßnahmen um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie sind daher in der Regel nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet. Die Bremische Verwaltung geht davon aus, bis Ende 2022 alle Faxgeräte durch sicherere Technologien abgelöst zu haben. Bis dahin sind ihre Beschäftigten gehalten, die Faxtechnik nicht mehr für die Übermittlung personenbezogener Daten zu verwenden."
Quelle/Zitat: Landesbeauftragter für Datenschutz Hansestadt Bremen
Das Thema Umfirmierung sehe ich seit Jahren differenziert. Es leider hin und wieder Spielball kommerzieller Interessen. dennoch gibt es bei Maklern mit einer gewissen Umsatzgröße dafür gute Gründe wenn es um Haftung, Erbe und auch Beteiligungsmodell geht. Besondere Aufmerksamkeit muss bei Umfirmierung vor dem geplanten Verkauf/Ruhestand aus steuerlicher Sicht gelten.
Mehr dazu in einem Artikel bei "Versicherungswirtschaft heute", Gastbeitrag Daniel Ziska.
Am 3. Juni hat der Koalitionsausschuss eine Erhöhung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus) beschlossen. Durch den Umweltbonus wird der Austausch der Kfz-Flotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Der Koalitionsausschuss hat beschlossen den Bundesanteil am Umweltbonus als neue Innovationsprämie zu verdoppeln.
Mehr Informationen dazu vom BAFA hier.
Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird unter anderem die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) in Höhe von 25 Prozent eingeführt. Dies gilt allerdings höchstens für das 2,5-fache der regulären linearen AfA. Außerdem nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens und nur für die Jahre 2020 und 2021.
Der Gesetzgeber hat rund um Steuern und Steuerberater einige neue Regelungen getroffen, auf die wir hier verweisen wollen:
Die Novellierung der StBVV zum 01.07.2020 führt zu einer linearen Vergütungserhöhung für Steuerberater um 12 Prozent! Mehr dazu hier beim Steuerberaterverbund.
Steuerberater können nun Rechnungen auch elektronisch versenden, wenn Mandanten dem zustimmen. Ein Zustimmung per E- Mail reicht aus. Mehr dazu hier beim Steuerberaterverbund.
Rückzahlungspflicht für Corona-Soforthilfe, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht durch die Pandemie verursacht wurden. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass die Umsatzeinbußen doch geringer als angenommen waren, dann ist das Unternehmen zur Rückzahlung der Soforthilfe verpflichtet, informieren Steuerberater wie Fischer & Partner GbR.
Elektronische Bereitstellung (E-Bon) von Kassenbelegen als Alternative zu Belegausgabe auf Papier.
Ein entsprechender Anwendungserlass wurde in der Abgabenordnung vorgenommen bzw. erweitert. Eine elektronische Belegausgabe kann in einem Standard-Format wie JPG oder PDF erfolgen. Auch die Übermittlung per QR-Code, E-Mail oder Link zum Download ist möglich, schreibt Handwerkerzeitung.
Kundenwünsche zur Löschung von gespeicherten Daten können nicht immer vollständig umgesetzt werden, da andere gesetzliche Regelungen dem widersprechen. Diese komplexe Situation sollte dem/den Kunden entsprechend mitgeteilt werden.
Die Webseite Externeren Datenschutzbeauftragter Stuttgart bietet dazu folgenden Formbrief mit entsprechenden Textbausteinen an, den wir hier ohne Haftungsübernahme einstellen.
Ab 01.01.2018 können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), der Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 EUR nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Bis 31.12.2017 lag der Betrag noch bei 410 EUR. Im Hinblick auf die Neuregelung lehnt sich -aus steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll - ggf. eine Verlagerung der Anschaffung in das Jahr 2018.
Quelle/Auszug: Steuerbüro Eggert (Hamburg) 10.2017
Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einer einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger dem Wert versteuern, würde der Zweck des Geschenks verfehlt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschalsteuersatz von 30% zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erhoben.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/content/36-2017
Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme wird verändert und ab 01.01.2018 auf 800 EUR angehoben. Bis 31.12.2017 lag der Betrag noch bei 410 EUR. Im Hinblick auf die Neuregelung lehnt sich - aus steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll - ggf. eine Verlagerung der Anschaffung in das Jahr 2018.
Quelle/Auszug: Steuerbüro Eggert (Hamburg) 10.2017
"Selbstständige können ein Arbeitszimmer zu Hause unter Umständen auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie einen Schreibtisch im Betrieb haben. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines selbstständigen Logopäden entschieden, der in zwei Praxen arbeitet. Für Verwaltungsarbeiten nutzt er ein häusliches Arbeitszimmer." (Zitat: Die Zeit) Das Urteil finden Sie hier.
Ferienjobs können für die Jugendlichen und auch Makler, die diese zu Aushilfen kurzzeitig anstellen interessant sein. Hinweise zur Vergütung, steuerlichen Regelungen und zu Arbeitszeiten finden Sie hier.
Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 EUR im Jahr begrenzt. Dafür muss es aber büromäßig ausgestattet sein und ausschließlich für berufliche oder betriebliche Verwendung geeignet sein. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.07.2015 festgelegt.
Quelle/Auszug: Steuerbüro Eggert (Hamburg) 03.2016
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Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da für die Beantwortung der Vertrag zwischen Makler und Kunde sowie die (eventuell vorhandene) Datenschutzerklärung vorgenommen werden muss. Wenn Daten im Rahmen eines reinen Bestandskaufs (Asset Deal) übernommen werden sollen, ist dies nur zulässig, wenn die betreffenden Kunden der Übermittlung dieser Daten zugestimmt haben.
Die Betonung zur Einwilligung liegt beim Wort "vorher". Das könnte zum Beispiel im Rahmen des bestendenden Maklervertrages bereits passiert sein. In jedem Fall ist dem Kunden aber ein Widerspruchsrecht einzuräumen. Dafür ist dem Kunden eine angemessene Frist zu geben. Die Datenübermittlung darf auch erst dann gesehen, wenn diese Frist abgelaufen ist der Kunde dem nicht widersprochen hat.
Grundsätzlich ist die Einbeziehung eines Datenschutzbeauftragten zu empfehlen. Dies gilt auch und besonders für die Nutzung der "erworbenen" Daten für werbliche Zwecke.
"Beim Erwerb in eine Kapitalgesellschaft fallen Handels- und Steuerbilanz insoweit auseinander, als handelsrechtlich der Unternehmenserfolg in den Kapitalkonten gebucht wird, während steuerrechtlich das Ergebnis betrachtet und besteuert wird. Zu- bzw. Abschreibungen sind nur möglich, wenn sich der Wert der Beteiligung „dauerhaft“ ändert; d.h. es gibt keinen linearen Wertverzehr.
Beim Erwerb durch eine natürlich Person findet ebenfalls keine Abschreibung statt. Über eine Ergänzungsbilanz kann aber ein über den Kapitalbetrag hinausgehender Mehrpreis abgeschrieben werden. Bei der Makler-KG wird ja regelmäßig nicht die Summe der Aktiva bezahlt, sondern der Kundenstamm; deshalb ergibt sich in der Regel ein abschreibungsfähiges Volumen."*
In jedem Fall sollte die entsprechend günstigere Variante des Kaufs mit einem Fachanwalt für Steuerrecht oder dem Steuerberater des eigenen Vertrauens abgeklärt werden, da nicht nur steuerliche Aspekte sondern auch Fragen der Übertragbarkeit oder der Haftung mit in die Beurteilung mit einbezogen werden müssen.
* Markus Roland Allenstein. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Kontakt hier
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"Aus steuerlicher Sicht ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang bei der Veräußerung eines Kundenstocks die für Unternehmensveräußerungen bestehenden steuerlichen Begünstigungen anwendbar sind. Gemäß § 24 Einkommensteuergesetzt (EStG) können grundsätzlich nur Gewinne begünstigt sein, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles erzielt werden (sogenannte Veräußerungsgewinne). Eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegt vor, wenn „alle für eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes notwendigen Wirtschaftsgüter in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen werden“.
Zitat/ Verfasser: Ing. Herbert Brunner M.A. taxbert | Unternehmens- und Steuerberatung GmbH, Wien
Beim Kauf oder Verkauf von Maklerfirmen und Kundenbeständen steht meist der Preis im Mittelpunkt. Die Klärung von Fragen der weiteren Kundenbetreuung wird oft auf die Zeit nach dem Verkauf verschoben. Dabei lauert hier die Falle des verpflichtenden Schutzes der Kundendaten. Wer das nicht beachtet, riskiert die Zahlung hoher Geldstrafen.
Lesen Sie mehr zu dem Thema in dem nachfolgenden Fachartikel zum kostenlosen Download.
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Kundenzahlungen auf ein privates Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sind als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu erfassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BFH) mit Urteil vom 21.04.2014 entschieden.
Mit dem Eingang der Zahlungen auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers hat dieser die Verfügungsgewalt über die Beiträge und damit einen Vermögensvorteil zulasten der GmbH.
Quelle: Steuerkanzlei Eggert_Hamburg
Der Kauf einer GmbH & Co. KG führt zur Schaffung von Abschreibungspotential für den Käufer. Der Kauf einer GmbH dagegen nicht. Beim Kauf einer GmbH & Co. KG kann der Käuferinnen Kaufpreis für die Bestandskunden abschreiben. dieser Vorteil wirkt sich zum Teil auch auf den Kaufpreis positiv aus.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i.f.R. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.11.2014 wurde vor Kurzem der Entschluss gefasst, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Spähre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des Weiteren kann das "Keller-Arbeitszimmer" auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Inwieweit die Entscheidung auf den Einzelfall anzuwenden eins Maklers oder Versicherungsberaters anzuwenden ist, bedarf der individuellen Beurteilung durch sachkundige Steuerberater oder Fachanwälte für Steuerrecht.
Zu dieser Frage kann nur eine pauschale Aussage ohne Berücksichtigung der konkreten Fall-konstallation getroffen werden. Der Europäische Gerichtshofe hat die Übertragung eines Bestands von Versicherungsverträgen als Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG qualifiziert. Die sogenannten "sonstigen Leistungen" seien umsatzsteuerpflichtig (Urteil vom 22. Oktober 2009, Rs. C-242/08).
Das Bundesministerium für Finanzen hat das Urteil zum Anlass für ein Schreiben vom Juni 2011 an die Obersten Finanzbehörden der Länder genommen und die Behandlung der Umsatzsteuer bei Übertragungen von Kundenstämmen konkretisiert. Danach wird steuerlich nach Übertragungen zwischen Maklern (USt.-Pflicht) und der Übertragung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (Share Deal ohne USt.-Pflicht) unterschieden.
RA Allenstein, Fachanwalt für Steuerrecht, merkt dazu an: "In der Regel sind Anteilsveräußerungen nicht steuerbar bzw. nicht steuerpflichtig. Um diese Frage abschließend zu beantworten, muß allerdings immer der Einzelfall betrachtet werden, etwa die Frage ob im Falle eines steuerbaren aber nicht steuerpflichtigen Umsatzes auf die Steuerbefreiung verzichtet werden kann und soll."
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"Ein Bestandsverkauf ist praktisch eine Weitergabe von Kundendaten an einen bisher unbeteiligten Dritten. Hierzu muss jeder einzelne Kunde vorher seine ausdrückliche Einwilligung erteilen. Gerne beraten wir Sie dazu, welche Möglichkeiten es gibt, eine solche Einwilligung zu gestalten. Keine Einwilligungserklärung der Kunden benötigen Sie, wenn ein Maklerunternehmen als Ganzes in Form einer Kommanditgesellschaft oder GmbH verkauft wird."*
Das kommt auf Form der Übernahme oder des Verkaufs und die Festlegungen im Kaufvertrag an. Beim Verkauf einer GmbH könnte zum Beispiel "nur" eine neue Geschäftsleitung eingesetzt werden und alle Arbeitsverträge der Mitarbeiter laufen weiter. Im Arbeitsrechtsrecht wird häufig der § 613a BGB zum Tragen kommen, der aber für seine Komplexität und Kompliziertheit in der Rechtsprechung bekannt ist. In jedem Fall müssen alle Umstände eines solchen Kaufs rechtlich gewürdigt werden.
"Die Auszahlung des Kaufpreises kann als Ratenzahlung, wie eine Verrentung, oder einmalig vereinbart werden. Gerne beraten wir Sie dazu, welche Möglichkeiten es gibt, die Kaufpreiszahlung zu gestalten."*
"Es ist nach den Regelungen in Art. 20 des Code of Conduct in Übereinstimmung mit den Regelungen des Datenschutzrechts zulässig, dass bei einem beabsichtigten Maklerwechsel der Kunde von dem
bisherigen Makler über den geplanten Wechsel informiert wird und ihm ein Widerspruchsrecht für die Weitergabe der Daten an den neuen Makler eingeräumt wird. Das gilt aber nicht für
Gesundheitsdaten. " *
* Diese Antworten wurden von der Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte, Berlin, zusammengestellt. Diese Kanzlei gehört zum Netzwerk der Spezialisten für Fragen rund um den Verkauf von Maklerbeständen von Consulting & Coaching Berlin.
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Der Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.