Immerhin jedes dritte Maklerunternehmen in Deutschland firmiert in einer juristischen Rechtsform – früher meist als GmbH, heute vor allem als GmbH & Co. KG. Der Verkauf einer solchen Firma kann im Idealfall sehr einfach von statten gehen. aber es kann auch problematisch sein.
Das Thema Umfirmierung sehe ich seit Jahren differenziert. Es leider hin und wieder Spielball kommerzieller Interessen. dennoch gibt es bei Maklern mit einer gewissen Umsatzgröße dafür gute Gründe wenn es um Haftung, Erbe und auch Beteiligungsmodell geht. Besondere Aufmerksamkeit muss bei Umfirmierung vor dem geplanten Verkauf/Ruhestand aus steuerlicher Sicht gelten.
Mehr dazu in einem Artikel bei "Versicherungswirtschaft heute", Gastbeitrag Daniel Ziska.
Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50% betragendes Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Nach einer zu dieser Sachlage ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2017 sind Versorgungsrenten jedoch nur dann als Sonderausgabe abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Quelle/Auszug: Steuerbüro Eggert (Hamburg) 10.2017
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft haften muss.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma. Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt.
Beabsichtigen die Gesellschaftern einer GmbH die Aufteilung des Unternehmens in selbständige Betriebe, dann bestehen verschiedene Möglichkeiten. Die GmbH ist ein spaltungsfähiger Rechtsträger (§ 124 Abs. 1 i.V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). es ist also an den Gesellschaftern, welche Rechtsform die sich daraus ergebenden Unternehmen haben sollen.
Grundlegende Möglichkeiten sind:
a) Die Aufspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG), bei der die zu spaltende GmbH als übertragender Rechtsträger aufgelöst wird. Nachteil dieser Form kann sein, dass eine bestehende GmbH aufgelöst wird um zwei oder mehrere neue GmbHs zu gründen.
b) Die Abspaltung, bei der der übertragende Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil abspaltet (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass die "alte" Gmbh bestehen bleiben kann und nur eine oder mehrere neue GmbHs gegründet werden. Außerdem kann es in bestimmten Konstellationen auch bedeuten, dass einzelnen Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers überhaupt keine Anteile des übernehmenden Rechtsträgers zugewiesen werden müssen
Die Komplexität dieses Themas ist ohne rechtliche Unterstützung nicht zu bewältigen und bedarf häufig auch, dass zwischen den "streitenden" Parteien auch eine professionelle Moderation sinnvoll ist.
Wird der Schritt vom Einzelunternehmer zum Gesellschafter/Geschäftsführer gegangen ist auch die Frage der Besteuerung zu bedenken. In der Regel ist das "Gehalt" des Gesellschafter/Geschäftsführers nicht sozialversicherungspflichtig, dennoch gilt dieser in Steuerfragen als "Arbeitnehmer"
Zu Beachten sind die Unterschiede bei den Möglichkeiten zur Altersvorsorge für den Gesellschafter/ Geschäftsführer zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG. Bei letzterer Gesellschaftsform sind diese Zahlungen an den Unternehmer nicht steuerlich abzugsfähig.
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Die Kosten für die Gründung einer GmbH setzen sich aus mehreren Positionen zusammen.
Dazu gehören:
- Gründungsbeschluss
- Geschäftsführerbestellung
- Gesellschafterliste
- Handelsregistereintragung
- Gerichtskosten sowie
- sonstige Kosten.
Je nach Anzahl der Gesellschafter entstehen Kosten, diese können Sie unserer Checkliste für GmbH-Gründungen entnehmen.
Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG sind die laufenden Kosten für eine GmbH geringer, da es sich hier nur um ein rechtliches Unternehmen handelt. Bei einer GmbH & Co. KG führen die zwei Gesellschaften auch zu zwei separaten Jahresabschlüssen, IHK-Gebühren sowie Offenlegungsfristen.
Die reinen Verwaltungsgebühren können mit etwa 1.500 EUR veranschlagt werden. Dazu kommen dann noch die Kosten für die Buchführung und die Bilanzierungen.
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Aktuell häufen sich Artikel in einigen Maklermedien mit schon zwanghaften Empfehlungen zur Gründung von GmbHs durch oder für Makler. Oft werden die Vorteile einer GmbH stark überhöht
dargestellt, die Nachteile und andere bedenkenswerte Details werden aber kaum benannt.
In einem speziellen Artikel stellt Dr. Peter Schmidt mit Unterstützung von Netzwerkpartnern die Thematik differenzierter hier dar.
Das kommt auf Form der Übernahme oder des Verkaufs und die Festlegungen im Kaufvertrag an. Beim Verkauf einer GmbH könnte zum Beispiel "nur" eine neue Geschäftsleitung eingesetzt werden und alle Arbeitsverträge der Mitarbeiter laufen weiter. Im Arbeitsrechtsrecht wird häufig der § 613a BGB zum Tragen kommen, der aber für seine Komplexität und Kompliziertheit in der Rechtsprechung bekannt ist. In jedem Fall müssen alle Umstände eines solchen Kaufs rechtlich gewürdigt werden.
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Vorab: Eine Makler"Firma" als Unternehmen eines Einzelkaufmanns ist eigentlich ein Sammelsurium von einzelnen Verträgen, Rechten und Sachen. Und: Es ist kein Rechtsobjekt. Dementsprechend gestaltet sich eine Verkauf oder auch eine Vererbung kompliziert. Die Kompliziertheit wird noch erhöht, wenn es keine oder nur "einfache" Maklerverträge zwischen Makler und Kunden gibt.
Es lohnt sich also in den meisten Fällen aus dem Unternehmen eine "juristische Person" zu machen und beispielsweise noch eine Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, GmbH & Co. KG oder andere) zu gründen. Diese wird dann zum Träger der Registrierung als Makler nach §34 GewO und damit der Gewerbeerlaubnis sowie aller Rechte gegenüber den Kunden, Versicherern, Dienstleistern. Damit kann dann der Verkauf oder auch die Vererbung wesentlich erleichtert werden.
Hinweise für die Gründung einer GmbH finden Sie auch unter Checkliste für GmbH-Gründungen entnehmen.
Oft wird - auch von Rechtsanwälten - die GmbH als "die richtige Gesellschaftsform für eine Maklerfirma empfohlen. Doch diese pauschale Empfehlung stimmt so nicht. Währen sich für ein gut florierendes und professionell arbeitendes Maklerunternehmen diese Gesellschaftsform lohnt, muss dies bei kleineren Maklerunternehmen nicht automatisch auch so sein. Häufig lohnt es sich in diesem Fall nicht.
Die Aufwendungen für eine GmbH-Gründung und später für die laufenden Kosten sind nicht gering und müssen in einem guten Verhältnis zum Umsatz und den Kosten stehen. Nicht zu unterschätzen ist auch, dass nach einer schnellen Gründung der GmbH die "Arbeit erst beginnt". Maklerverträge neu mit den Kunden vereinbaren, Bestand auf die GmbH umschreiben lassen (was manchen Versicherer sehr lange Zeit kostet...). Und alles bedingt auch das notwendige rechtliche und steuerliche Wissen.
Wenn das nicht da ist, muss es "gekauft" werden und das kostet dann auch Geld.
Das Stammkapital einer GmbH, (also nicht einer UG) muss mindestens 25.000 Euro betragen. Davon muss vor Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister mindestens die Hälfte eingezahlt sein. Sollte die Gesellschaft insolvent werden, bevor das Stammkapital vollständig eingezahlt ist, muss spätestens zu diesem Zeitpunkt der Restbetrag eingezahlt werden.
Das Stammkapital dient als Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter. Gibt es zwei Gesellschafter, und jeder Gesellschafter leistet davon 12.500 Euro, sind sie beide zu 50% beteiligt. Allerdings ist die Aufteilung zu gleichen Teilen keine Pflicht, es könnte beispielsweise auch 30% zu 70 % aufgeteilt werden.
Das Stammkapital bei einer GmbH kann als Barwert oder Sachwert eingebracht werden. Bei einer Bargründung muss die Stammeinlage in Geld erfolgen, bei einer Sachgründung erfolgt die Gründung in Sachwerten. Z.B. könnten bestimmte Sachwerte oder auch eine Firma eines Gesellschafters in die GmbH eingebracht werden. Eine Mischung aus Bar- und Sachwerten ist auch zulässig.