Initiative freiwilliger Branchenstandard – DSGVO


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Zum Download der jeweils aktuellen Dokumente geht es auf dieser Seite https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/branchenstandard-ewe/#



Urteil des OLG Karlsruhe zur Einschränkung der Marktauswahl durch Makler


"Die Marktuntersuchungspflicht des Maklers erstreckt sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe auch auf Tarife von Versicherern, die den Vertriebsweg Makler ausschließen. Dass ein Versicherer seine Tarife nicht für den Vertriebsweg über Makler bereitstellt, soll für die nach § 60 Abs. 1 VVG maßgebliche Marktgrundlage der Maklertätigkeit bedeutungslos sein..."

 

Einschränkung der Marktauswahl möglich - aber ...

 

Makler können ... "Angebote von Direktversicherern oder Versicherern mit exklusivem Vertriebsweg von ihrer Untersuchung ausnehmen, ... (Sie) können ...ihre Beratungsgrundlage allgemein und systematisch gegenüber der gesetzlichen Marktgrundlage beschränken, ohne § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zu verletzen. „Im Einzelfall“ meine nur, dass die Beschränkung nicht über den individuellen Fall hinaus gelte, in dem sie vorgenommen werde. Der Makler müsse den Kunden lediglich aus Anlass jeder einzelnen Beratung aktiv und in Textform über die Beschränkung in Kenntnis setzen."

 

Quelle: AssCompact, Artikel von Rechtsanwalt Evers 

 


Aktuelles Urteil des OLG München zur Angaben einer Insolvenzgefahr bei Verkauf


Rechtsanwalt Lauf berichtet:

"Im streitgegenständlichen Fall des OLG München musste der Käufer des Unternehmens einige Monate nach der Transaktion die Insolvenz anmelden, da sich die wirtschaftliche Lage wesentlich schlechter gestaltete, als im Rahmen der Kaufverhandlungen angenommen.

Der Verkäufer hatte im Vorfeld des Kaufs ausgesagt, dass sich das Ganze wieder erheblich ins Plus bewege. Tatsächlich hatte die Gesellschaft seit ihrer Gründung ausschließlich Verluste produziert und litt unter erheblichen Zahlungsschwierigkeiten, wenngleich eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne noch nicht zwingend festzustellen war.

Der Käufer habe zwar auch Geschäftsunterlagen erhalten, aus denen er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hätte herauslesen können, er durfte sich jedoch nach Auffassung des OLG auf die Aussage des Verkäufers verlassen, ohne diese explizit überprüfen zu müssen. Das OLG stellt insoweit darauf ab, dass nach ständiger Rechtsprechung – auch des BGH – unrichtige Behauptungen „ins Blaue hinein“ eine arglistige Täuschung begründen und um eine solche Behauptung habe es sich bei der Aussage des Verkäufers gehandelt. Aus diesem Grund konnte der gesamte Unternehmenskaufvertrag angefochten werden."

Quelle: https://www.merz-dresden.de/2021/06/10/arglistige-taeuschung-unternehmensverkauf/?fbclid=IwAR3gJJZcUWv--qdWczyPjc-Ulwil-WldukgC4JF0kxlPMCjuSpj7wkfntcQ

 

OLG München, Urteil vom 03.12.2020 – 23 U 5742/19

Dazu sind folgende Leitsätze zu beachten:

 

1. Bei einem Unternehmensverkauf ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind, z.B. erhebliche Zahlungsrückstände, mehrfache Mahnungen und Liquiditätsengpässe. In gleicher Weise muss er ggf. deutlich und unmissverständlich darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe die Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt hatte. (Rn. 84 und 97)

2. Eine in einer unwahren, irreführenden Angabe des Verkäufers eines Unternehmens (hier u.a. die Aussage, dass das Ganze jetzt „wieder erheblich ins Plus“ gehe, obwohl die Gesellschaft zuvor noch niemals ein positives Ergebnis erzielt hatte) liegende Täuschung entfällt nicht dadurch wieder, dass dem Käufer Geschäftsunterlagen übergeben werden, die ihrerseits kein klares, vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zeichnen. (Rn. 101 – 106)

3. Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Rechte und Ansprüche des Erwerbers wegen Mängeln erfasst grundsätzlich nicht die Haftung des Unternehmensverkäufers für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen aus c.i.c. (Rn. 136)

 

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-41127?hl=true



Die 7 am meisten nachgefragten Themen erläutern wir aus aktuellem Anlass hier...


Besteht für Makler nach Bestandsübernahme eine Pflicht zur Vertragsbetreuung?

Ein Versicherungsmakler haftet nicht für einen dem Versicherungsnehmer durch Unterversicherung entstandenen Schaden, wenn die Unterversicherung auf nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers beruht. Ihn trifft keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urt. v. 08.06.2016, Az.: 4 U 223/15


Frage: Kann man für seinen Maklerbestand einen Stellvertreter einsetzen?


Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Dennoch gibt es eine Möglichkeit, die man im konkreten Fall prüfen kann. Paragraf 45 oder Paragraf 46 der GewO regelt den Fall, wonach Erben einen sachkundigen Stellvertreter mit einer Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34d GewO einsetzen können. Dies gilt es natürlich vor dem Fall der Fälle zu regeln. Hilfreich ist dazu eine von uns erstellte Checkliste für den Notfallplan.


Frage: Ist es dem Verkäufer besonders wichtig, dass sein Lebenswerk in gute Hände gerät?


Antwort: Wenn ein Verkauf oder eine Nachfolge...

.... langfristig erfolgt, dann spielt die Frage ob denn das Lebenswerk auch in gute Hände gerät eine größere Rolle, als wenn es um einen „Notverkauf“ wegen schwerwiegender Krankheit oder wegen eines Todesfalles geht.


Leider sind die Verkäufe aus einer akuten Notsituation häufiger im Alltag anzutreffen als die planmäßige Übergabe. Viele Vermittler zögern den Zeitpunkt für eine Nachfolgeplanung zu lange hinaus. Dementsprechend ist das überhaupt verkaufen wichtiger als die Absicherung eines optimalen Verkaufsergebnisses.


Erschwerend für den Verkauf sind in der Praxis sind fehlende Makler-verträge mit Nachfolgeregelungen, mangelnder Grad der Digitalisierung sowie veraltete oder fehlende Maklerverwaltungsprogramme. Diese Mängel können kurzfristig nur mit professioneller Hilfe und natürlich mit Investitionen nachgeholt werden. Oft gelingt dies aber auch gar nicht mehr.


Der Zeitmangel führt zu einer hektischen und unüberlegten Suche nach Nachfolgern, die im Ergebnis nur selten zu einer optimalen Sicherung des Lebenswerkes führt. Nicht zuletzt sind dann die Verkaufspreise entsprechend niedrig.


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Frage: Ist es dem Verkäufer besonders wichtig, dass seine Kunden weiter gut betreut werden?


Antwort: Diese Frage lässt sich grundsätzlich...


...positiv beantworten. Auch Vermittlern deren Arbeit keine besonders gute technische Basis hat oder deren Beratungsprozess eher als reaktiv und wenig strukturiert zu bewerten ist sind die Kunden besonders wichtig.


Aus eigener Sicht geben sich freien Vermittler für die Qualität des Kunden-services nach Schulnoten eine Eins oder Zwei. Bei solchen Einschätzungen wird aber die Bereitschaft zum Service nicht selten mit dem vorhandenen fachlichem Knowhow verwechselt.


Mangelnde fachliche Sicherheit zeigt sich immer dann, wenn bei Bestandsbewertung der Umfang der Risikoabsicherungen bei den Kunden eines Bestandes eher gering ist. Cross-Selling-Qouten unter Faktor 2,0 sind keine Seltenheit.


Für Käufer oder Nachfolger kann man deshalb nur empfehlen dem Verkäufer eines Bestandes ein solches eigene Beratungs- und Betreuungskonzept vorzustellen, dass den Nutzen für die Kunden betont. So ein Konzept gilt es schonende zu vermitteln, dass die Kritik an der bisherigen Beratungspraxis oder Produktauswahl nicht in den Mittelpunkt gestellt wird.


Frage: Ist es dem Verkäufer besonders wichtig, dass der Käufer zum Verkäufer passt?


Antwort: Firmeninhaber sind selbständig und haben...


...in der Regel ein entsprechendes Selbstbewusstsein. Treffen ein Abgebender und ein Nachfolger aufeinander, dann wird in wenigen Sekunden oder Minuten entschieden, wie das Ergebnis eines solchen Gesprächs ausgeht.


Der Verkäufer will Wertschätzung für sein Lebenswerk, egal wie groß die Firma, die Umsätze oder der Ertrag sind. Im Gegensatz dazu wollen viele zeigen, wie erfolgreich sie selbst sind, statt sich auf die Wünsche des Gegenüber offen einzulassen. Der hinterlassene Eindruck beim „ich kaufe Dich“ kann emotional zu schwierigen Situationen führen. Ein solcher „Hahnekampf“ zwischen Vermittler wird deshalb meist scheitern.


Nur eine Synchronisation der Erwartungen und Haltungen wird zu einem guten Gefühl auf beiden Seiten und damit erfolgreichen Verhandlungen führen. Deshalb ist die Moderation durch einen Dritten dringend zu empfehlen.


Als Moderator kenne ich beide Verhandlungsseiten meist schon vor Beginn des ersten Treffens zwischen Käufer und Verkäufer. Damit wird es möglich zu steuern, zu vermitteln und bei Bedarf auch möglich, das Gesprächsklima zu verbessern.


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Frage: Ist es dem Verkäufer besonders wichtig, dass der Firmenname erhalten bleibt?


Antwort: Natürlich ist es für den abgebenden Vermittler schön, wenn ...


...die eigene Firma, das eigenen Vermittlerbüro mit dem eigenen Namen verbunden bleibt. Bei Verhandlungen merke ich an diesem Punkt immer, wie sich die Körperhaltung des Verkäufers strafft und ein Lächeln auf das Gesicht tritt. Klar, der Verkäufer ist dann besonders stolz auf sein Lebenswerk.


Neben der emotionalen Komponente gibt es aber auch eine rationale Seite. Es gibt inzwischen zahlreiche Beispiele dafür, dass Käufer von Maklerfirmen die Namen und das Logo der gekauften Firmen bestehen lassen. Hauptmotiv ist es, den Namen, das Büro und die Homepage des bisherigen Vermittlers als Bindeglied zu den Kunden auf die neue Firma zu übertragen.


Gewünschte Synergieeffekte aus gemeinsamer Technik, einheitlichem Marketing sowie gemeinsamen Courtagevereinbarungen mit Versicherern lassen sich Großteils auch zur Kostensenkung ziehen, wenn der Name der eingegliederten Firma zumindest für eine gewisse Zeit erhalten bleibt.


Die „Hülle“ der gekauften Firma bestehen zu lassen macht gerade auch dann viel Sinn, wenn ein überregional aufgestellter Käufer eine neue eher regionale Vertretung kauft und einen größeren Abrieb des Bestandes und damit von Umsätzen und Gewinnen verhindern will.


Dennoch ist die Frage eines erfolgreichen Verkaufs der eigenen Firma meist wichtiger ist als die „Sentimentalität“ der Erhaltung eines Firmennamens. Also ein Thema, dass unter die Kategorie „nice to have“ passt.